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§ 140 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 13. Abschnitt – Revision

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 VwGO – Zurücknahme der Revision

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

Zu § 140: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).