§ 13 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil I – Gerichtsverfassung → 1. Abschnitt – Gerichte
§ 13 VwGO – Geschäftsstelle
1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.