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§ 5 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 VVVG – Unterstützungsunterschriften

(1) Die Unterstützung erfolgt durch die eigenhändig zu leistende Unterschrift der oder des Stimmberechtigten. Eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Stimmberechtigten ist unzulässig.

(2) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnung der oder des Stimmberechtigten sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen. Bei Stimmberechtigten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, ist an Stelle der Hauptwohnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einzutragen. In diesem Falle hat die oder der Stimmberechtigte dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung darüber beizufügen, dass die einzelnen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und sie oder er noch nicht anderweitig eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat.

(3) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(4) Jede und jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen.