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§ 49 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Verfassungsänderung durch Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 49 VVVG – Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags

(1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.