Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 40 VVVG – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Sind in einem Stimmbezirk mehrere Stimmbezirksvorstände für verschiedene Abstimmungsräume oder -tische gebildet worden, kann auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Ergebnisermittlung gemeinsam durch einen Stimmbezirksvorstand erfolgen, wenn ansonsten aufgrund der geringen Stimmenzahl das Abstimmungsgeheimnis gefährdet wäre. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.

(2) Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebende Fragen. Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(4) Das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.