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§ 38 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 38 VVVG – Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat die oder der Abstimmende der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

  1. 1.

    ihren oder seinen Stimmschein und

  2. 2.

    in dem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag ihren oder seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Auf dem Stimmschein hat die oder der Abstimmende oder die Person ihres oder seines Vertrauens gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig und gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(3) Im Fall einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Absatz 2 tritt an deren oder dessen Stelle in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist.