Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Teil 4 – Volksentscheid
§ 33 VVVG – Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung (§ 38 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident. Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgestellten Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften. Hat der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser nach den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. Absatz 2 Satz 2 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden.