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§ 30c VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 30c VVVG – Ehrenämter

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sowie die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes können ablehnen:

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,

  3. 3.

    Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. 5.

    Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit, wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.