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§ 29 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 VVVG – Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise.

(3) Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.