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§ 28 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 VVVG – Ausübung des Stimmrechts

(1) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nur ausüben, wenn sie oder er in einem Stimmberechtigten Verzeichnis (§ 32 Abs. 1) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 32 Abs. 3) hat.

(2) Wer in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

  1. 1.

    durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder

  2. 2.

    durch Briefabstimmung

abstimmen.

(4) Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.