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§ 25 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 VVVG – Kosten

(1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen.

(2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan "Landtag", auszubringen.