§ 22 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Volksbegehren
§ 22 VVVG – Feststellung des Ergebnisses
(1) Stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450.000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt sie oder er es für erfolgreich abgeschlossen.
(2) Anderenfalls erklärt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.