Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 VVVG – Feststellung des Ergebnisses

(1) Stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450.000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt sie oder er es für erfolgreich abgeschlossen.

(2) Anderenfalls erklärt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.