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§ 2 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 VVVG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und

  3. 3.

    nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.