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§ 16 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 VVVG – Einleitung des Volksbegehrens

(1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragstellerinnen und Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, dass sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzugeben. Der Erklärung muss der Gesetzentwurf des Volksantrags in der Fassung, die den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein.

(3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zu Grunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung.