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§ 12 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 VVVG – Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

(1) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.

(2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, erklärt er diesen für unzulässig.

(3) Die Entscheidungsformel wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.