§ 8 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
II. – Abstimmungsorgane
§ 8 VVG – Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände.
Die Abstimmungsorgane beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abstimmungsleiters/-vorstehers, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.