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§  25 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  25 VVG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Kreis

(1) Auf der Grundlage der von den Abstimmungsvorständen übersandten Niederschriften über die Abstimmung überprüft der Kreisabstimmungsausschuss stimmbezirksweise die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung, fasst die Ergebnisse aus den Stimmbezirken zusammen und stellt fest:

  1. 1.
    die Abstimmungsbeteiligung,
  2. 2.
    die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
  3. 3.
    wie viel Stimmen im Kreis für bzw. gegen den Entwurf der Verfassung abgegeben worden sind.

(2) Darüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuss ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist durch den Abstimmungsleiter des Kreises und von mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und an den Abstimmungsleiter des Landes zu übersenden.