Gesetze

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§  22 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  22 VVG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Briefabstimmung

Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand zählt die durch Briefabstimmung abgegebenen Stimmen aus. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.