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§  21 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  21 VVG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmung werden die Stimmen durch den Abstimmungsvorstand im Abstimmungslokal öffentlich ausgezählt.

(2) Die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. Anschließend werden die Stimmzettel aus der Abstimmungsurne entnommen.

(3) Der Abstimmungsvorstand gibt die Anzahl der Stimmberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt:

  1. 1.
    die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
  3. 3.
    wie viel Stimmen im Stimmbezirk für bzw. gegen den Entwurf der Verfassung

abgegeben wurden.