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§  20 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  20 VVG – Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung hat der Stimmberechtigte dem Abstimmungsleiter des Kreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

  1. 1.
    seinen Abstimmungsschein,
  2. 2.
    in einem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Wahltag bis 18.00  Uhr eingeht.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat der Stimmberechtigte oder die Person seines Vertrauens - § 17 Abs. 2 gilt entsprechend - zu beurkunden, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist.

(3) Abstimmungsbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Abstimmungsbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bundespost POST-DIENST für jeden von ihm beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Übersendungsform übermittelten amtlichen Abstimmungsbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.