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§  14 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  14 VVG – Abstimmungszeit

Die Abstimmung findet von 8.00  Uhr bis 18.00  Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Abstimmungsleiter des Kreises auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5.00  Uhr, festsetzen.