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§ 132 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige → Kapitel 3 – Transportversicherung

Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 7632-6
Normtyp: Gesetz

§ 132 VVG – Gefahränderung

(1) 1Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 2Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. 2Er ist zur Leistung verpflichtet,

  1. 1.

    wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,

  2. 2.

    wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder

  3. 3.

    soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.