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Art. 98 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT IX – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 98 VvB – Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.