Art. 66 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT VI – Die Verwaltung
Art. 66 VvB – Beteiligung der Bezirke
(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.