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Art. 61 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT V – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 61 VvB – Volksinitiativen

(1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen. Die Initiative muss von 20.000 Einwohnern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.