Gesetze

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Art. 60 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT V – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 60 VvB – Zustandekommen von Gesetzen

(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden.

(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.