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Art. 57 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT IV – Die Regierung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 57 VvB – Misstrauensvotum

(1) Der Regierende Bürgermeister bedarf des Vertrauens des Abgeordnetenhauses.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann dem Regierenden Bürgermeister das Vertrauen entziehen. Die namentliche Abstimmung darf frühestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe des Misstrauensantrages im Abgeordnetenhaus erfolgen.

(3) Der Beschluß über einen Misstrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines Misstrauensantrages hat der Regierende Bürgermeister sofort zurückzutreten. Das Misstrauensvotum verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist.