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Art. 55 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT IV – Die Regierung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 55 VvB – Senat

(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.

(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu zehn Senatoren.