Gesetze

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Art. 46 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT III – Die Volksvertretung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46 VvB – Petitionsausschuss

Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses eingerichtet, der über Petitionen entscheidet, sofern nicht das Abgeordnetenhaus selbst entscheidet. Der Ausschuss kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt werden. Der Senat und alle ihm unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Behörden und Einrichtungen sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen und natürliche Personen, soweit sie unter maßgeblichem Einfluss des Landes öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.