Gesetze

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Art. 31 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 31 VvB – Umwelt- und Tierschutz

(1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.

(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen.