§ 1 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 VStGB – Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Zu § 1: Geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150).