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§ 1 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStGB
Gliederungs-Nr.: 453-21
Normtyp: Gesetz

§ 1 VStGB – Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

Zu § 1: Geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3150).