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§ 4 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht

I. – Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 VStG – Bemessungsgrundlage

(1) Der Vermögensteuer unterliegt

  1. 1.
    bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
  2. 2.
    bei beschränkt Steuerpflichtigen des (1) Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).

(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: das