§ 23 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht
IV. – Steuerentrichtung
§ 23 VStG – Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.