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§ 29 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 VStättVO – Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucherinnen oder Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.