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§ 1 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VStättVO – Anwendungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

  3. 3.

    Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

(2) Die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher ist wie folgt zu bemessen:

  1. 1.

    für Sitzplätze an Tischen:

    eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  2. 2.

    für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:

    zwei Personen je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  3. 3.

    für Stehplätze auf Stufenreihen:

    zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe,

  4. 4.

    bei Ausstellungsräumen:

    eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. 1.

    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

  2. 2.

    Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    Ausstellungsräume in Museen,

  4. 4.

    Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des Abs. 9 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung sind nicht anzuwenden.

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.