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Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) (1)

Vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1489)

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684) (1)

Auf Grund des § 86 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) verordnet das Ministerium für Umwelt:

Inhaltsverzeichnis  (2)§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffe2
  
Teil 2 
Allgemeine Bauvorschriften 
  
Abschnitt 1 
Bauteile und Baustoffe 
  
Bauteile3
Dächer4
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge5
  
Abschnitt 2 
Rettungswege 
  
Führung der Rettungswege6
Bemessung der Rettungswege7
Treppen8
Türen und Tore9
  
Abschnitt 3 
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher 
  
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge10
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen11
Toilettenräume12
Stellplätze für Behinderte13
  
Abschnitt 4 
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume 
  
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen14
Sicherheitsbeleuchtung15
Rauchableitung16
Heizungs- und Lüftungsanlagen17
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen18
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen19
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge20
Werkstätten, Magazine und Lagerräume21
  
Teil 3 
Besondere Bauvorschriften 
  
Abschnitt 1 
Großbühnen 
  
Bühnenhaus22
Schutzvorhang23
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen24
Platz für die Brandsicherheitswache25
  
Abschnitt 2 
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen 
  
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst26
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen27
Wellenbrecher28
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen29
Einfriedungen und Eingänge30
  
Teil 4 
Betriebsvorschriften 
  
Abschnitt 1 
Rettungswege, Besucherplätze 
  
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr31
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan32
  
Abschnitt 2 
Brandverhütung 
  
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen33
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material34
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen35
  
Abschnitt 3 
Betrieb technischer Einrichtungen 
  
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen36
Laseranlagen37
  
Abschnitt 4 
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften 
  
Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber, Veranstalterinnen oder Veranstalter und Beauftragten38
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik39
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe40
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst41
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne42
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst43
  
Teil 5 
Zusätzliche Bauvorlagen 
  
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan44
Gastspielprüfbuch45
  
Teil 6 
Bestehende Versammlungsstätten 
  
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten46
  
Teil 7 
Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten48
  
Anlagen 
  
Befähigungszeugnis als Verantwortliche/r für VeranstaltungstechnikAnlage 1
Gastspielprüfbuch nach § 45 VStättVOAnlage 2
(1) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.