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§ 30 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 30 VSG NRW – G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 in Verbindung mit §§ 7a bis 7c bestellt das Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Kommission. Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Kontrollgremium unverzüglich nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode des Landtags mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der G 10-Kommission nach Ablauf der Wahlperiode endet. Das Kontrollgremium bestellt aus den Mitgliedern der G 10-Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertretung. Die G 10-Kommission tagt in Abständen von höchstens drei Monaten.

(2) Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

(3) Der G 10-Kommission ist die für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen. § 27 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.

(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die Verarbeitung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. 2.

    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. 3.

    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die G 10-Kommission kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. Auf § 15 Absatz 2 Satz 2 wird hingewiesen.

(6) Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Entscheidungen über die endgültige Nichtmitteilung gilt § 5c Absatz 5 Satz 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommission unterrichtet das Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse.

(7) Die G 10-Kommission darf ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelte personenbezogene Daten speichern. Sofern die übermittelten Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.

(8) Die Mitglieder der G 10-Kommission erhalten eine Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung.