Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 2 VSG NRW – Zuständigkeit

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium tätig werden.