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§ 16 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Übermittlungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16 VSG NRW – Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Gerichte, Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden sowie die Ausländerbehörden übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen und deren Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich sind; die übrigen in Satz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und juristischen Personen können diese Übermittlungen vornehmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine der betroffenen Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit dies unter Festlegung der Zugangsvoraussetzungen und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Die Entscheidung über die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung.

(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register, z.B. Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei, einsehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen bedarf der Anordnung durch die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister oder ihre oder seine ständige Vertretung; über solche Maßnahmen ist das Parlamentarische Kontrollgremium innerhalb von 6 Monaten zu unterrichten.

(4) Die Ersuchen nach Absatz 2 sind aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 3 hat die Verfassungsschutzbehörde einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde, die Aktenfundstelle sowie die Namen der Betroffenen, deren Daten für eine weitere Verwendung vorgesehen sind, hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Absatz 2 Satz 2 keine Pflicht der Verfassungsschutzbehörde zur Führung von Nachweisen über die Abrufe enthalten, gilt Satz 2 für Abrufe im automatisierten Verfahren entsprechend.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.