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§ 20 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 VSG Bln – Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die Voraussetzungen aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben.