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§ 12 VSG Bln
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VSG Bln
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 VSG Bln – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist unzulässig.