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Anlage 7 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 GOLT – Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz

- aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) -

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Satz 1 genannten Stellen unterfallen dieser Datenschutzordnung, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen.

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2 -) in der jeweils geltenden Fassung. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere

  1. 1.

    die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags im Sinne von Artikel 85 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    die Personalverwaltung des Landtags,

  3. 3.

    die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 85 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und

  4. 4.

    die Ausführung der Gesetze durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung und über diese Datenschutzordnung hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2
Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit

  1. 1.

    diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

  2. 2.

    die Betroffenen eingewilligt haben.

Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen.

§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Für die Zulässigkeit der Einwilligung und deren Bedingungen gelten Artikel 4 Nr. 11, Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Artikel 7 und 8 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Betroffene/Betroffener) beziehen. Datenverarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern und Nutzen, das Übermitteln und Veröffentlichen sowie das Löschen und die Vernichtung personenbezogener Daten. Im Übrigen richten sich die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 Datenschutz-Grundverordnung.

(4) Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 5 der Datenschutz-Grundverordnung sollen Berücksichtigung finden, soweit sie mit den parlamentarischen Erfordernissen vereinbar sind. Insbesondere haben sich Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.

§ 3
Erhebung, Speicherung, Nutzung und sonstige Verarbeitung

(1) Das Erheben, Speichern, Nutzen und die sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Interessen der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten gemäß § 9 getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und deren Verteilung sowie für die Einsicht in Akten des Landtags durch die Abgeordneten, die Fraktionen, deren Beschäftigte und die Landtagsverwaltung gelten die jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen. Von Protokollen vertraulicher Ausschusssitzungen dürfen vorbehaltlich der Geschäftsordnung des Landtags Abschriften oder Ablichtungen nicht hergestellt werden; im Übrigen findet die Geheimschutzordnung Anwendung.

(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften der Archivordnung des Landtags und der Archivordnungen der Fraktionen bleiben unberührt.

§ 4
Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nicht parlamentarische Zwecke ist zulässig

  1. 1.

    an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;

  2. 2.

    an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;

  3. 3.

    an nicht öffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) Bei der Übermittlung geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die gemäß § 9 erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(4) Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und Akten des Landtags durch Dritte gelten die jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen.

§ 5
Veröffentlichung

Personenbezogene Daten dürfen in Parlamentsdokumenten für jedermann veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

§ 6
Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme

(1) Der Landtag betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags kann Auskunft über nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus den Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen erteilen, soweit die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und zwingende Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Auf Daten, deren Veröffentlichung zulässig ist oder die Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Landtags und seiner Gremien waren, können die Abgeordneten, die Fraktionen, der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Rechnungshof, die Landesregierung sowie weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugelassene Stellen im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten; dies gilt nicht für Daten aus öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.

(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten der Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen werden kann.

(4) Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Abläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Erhebung, Speicherung, Nutzung oder sonstige Verarbeitung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 gestanden haben. Richtigstellungen und Berichtigungen nach § 8 bleiben unberührt.

(5) Nach Maßgabe des Absatzes 1 ist auch die Übertragung von Sitzungen des Landtags und seiner Gremien im Internet sowie die dauerhafte Speicherung und Zugänglichmachung entsprechender Inhalte in einem Internetportal zulässig. Hierauf ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 7
Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag und seiner Verwaltung, seinen Mitgliedern und den Fraktionen gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  3. 3.

    der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen oder

  4. 4.

    der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Unterbleibt die Auskunftserteilung, sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die für die Datenschutzkontrolle jeweils zuständige Stelle (§ 15) wenden können.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht nach den jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 8
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in Parlamentsdokumenten tatsächliche Behauptungen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sind die entsprechenden gerichtlichen Feststellungen auf Antrag des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen (Richtigstellung). In diesem Fall ist sicherzustellen, dass bei einer Recherche in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen Original- und Richtigstellungsdokument gemeinsam aufgefunden werden.

(2) Eine Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung von Sitzungsprotokollen erfolgt nicht.

(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.

(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Geheimhaltungsvorkehrungen

(1) Gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere

  1. 1.

    die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Beratungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder

  3. 3.

    die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten.

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen ist zwischen dem Interesse an einem öffentlichen parlamentarischen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.

(2) Tonaufzeichnungen zur Erstellung von Sitzungsprotokollen nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzungen sind nach Ablauf der Berichtigungsfrist oder nach der Entscheidung über eine Berichtigung zu löschen.

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen.

(2) Für die Bediensteten des Landtags gilt das Datengeheimnis des § 8 LDSG entsprechend. Für die Verschwiegenheitspflicht der oder des Bürgerbeauftragten Rheinland-Pfalz und der oder des Beauftragten für die Landespolizei gilt § 8 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei, für die der Fraktionsangestellten § 12 des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 11
Durchführung des Datenschutzes

Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen, die Landtagsverwaltung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

§ 12
Technische und organisatorische Maßnahmen

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 zu gewährleisten, sind durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen, die Landtagsverwaltung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 zu treffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 13
Auftragsverarbeitung

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt § 51 LDSG sinngemäß, soweit die dortigen Regelungen mit dieser Datenschutzordnung und den parlamentarischen Erfordernissen vereinbar sind; § 15 bleibt unberührt.

(2) Eine Auftragsverarbeitung liegt nicht vor, wenn Erbringer von Dienstleistungen lediglich über die Möglichkeit verfügen, personenbezogene Daten einzusehen. In diesen Fällen hat sich der Dritte gegenüber dem Verantwortlichen zu verpflichten, die personenbezogenen Daten nur in dem Umfang einzusehen, soweit dies zur Erbringung der Dienstleistung unvermeidlich ist, sowie die Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 14
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Der Landtag und seine Verwaltung, seine Mitglieder und die Fraktionen führen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten. In diesem Verarbeitungsverzeichnis sind schriftlich festzulegen:

  1. 1.

    Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten sowie deren Zweckbestimmung,

  2. 2.

    Name und Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  3. 3.

    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  4. 4.

    Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten,

  5. 5.

    Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch werden,

  6. 6.

    Fristen für die regelmäßige Überprüfung der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten,

  7. 7.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

§ 15
Datenschutzkontrolle

(1) Der Ältestenrat überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 durch den Landtag, seine Gremien und seine Verwaltung. Die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10-Kommission unterliegen hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten nicht der Überwachung.

(2) Der Ältestenrat nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Er kann dem Landtag, seinen Gremien und seiner Verwaltung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er eine Kommission einsetzen, in der auch Abgeordnete vertreten sein können, die nicht dem Ältestenrat angehören.

(3) Beschwerden oder Beanstandungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten. Betroffene werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags über die sachliche Befassung im Ältestenrat oder in der Kommission unterrichtet.

(4) Die Fraktionen und Abgeordneten überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung. Sie können hierfür eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für den Anwendungsbereich dieser Datenschutzordnung bestellen.