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§ 89 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

10. Abschnitt – Sonstige Ausschüsse und Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 GOLT – Untersuchungsausschüsse

(1) Die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen richten sich nach dem Untersuchungsausschussgesetz.

(2) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, mit denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geltend gemacht wird (Minderheitsantrag), müssen bei ihrer Einreichung die dem verfassungsmäßigen Quorum entsprechende Anzahl von 21 Unterschriften tragen.

(3) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind. Mit Zustimmung der Antragstellenden kann die Beratung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.