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§ 80 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 GOLT – Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen

(1) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Haushaltsberatungen und das Haushaltsentlastungsverfahren,

  2. 2.

    die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten,

  3. 3.

    die Beratungen von Eingaben und die Sitzungen der Strafvollzugskommission.

In diesen Fällen tagen die Ausschüsse nicht öffentlich, soweit nicht Vertraulichkeit zu wahren oder zu beschließen ist.

(2) Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls, Vorschriften über die Geheimhaltung oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Der Petitionsausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass die Behandlung einer Eingabe in öffentlicher Sitzung erfolgen soll, es sei denn, dass überwiegende Belange des öffentlichen Wohls, Vorschriften über die Geheimhaltung oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.

(3a) Haben mindestens 2 500 Personen eine öffentliche Petition mitgezeichnet, erfolgt eine Anhörung des Petenten oder einer Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung. Der Petitionsausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass von einer Anhörung abgesehen wird. Er kann auch mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt. Das Quorum kann durch Mitzeichnung auf der Homepage der Bürgerbeauftragten sowie durch Einreichung handschriftlich unterzeichneter Sammellisten erfüllt werden. Die Sammellisten müssen die vollständigen Namen, die Adressen und die Unterschriften der Mitzeichnenden enthalten. Sie müssen spätestens fünf Werktage nach Ende der Mitzeichnungsfrist beim Landtag oder der Bürgerbeauftragten eingegangen sein. Bei Dopplungen von digitalen und analogen Mitzeichnungen zählt nur die analoge Unterschrift.

(4) Auch in sonstigen Fällen kann die Öffentlichkeit auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder der Landesregierung ausgeschlossen werden.

(5) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden.

(6) Abgeordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an dessen nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen; der Ausschuss kann sie in besonderen Fällen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen. Ferner kann an den nicht öffentlichen Sitzungen jeweils eine und können an nicht öffentlichen Haushaltsberatungen jeweils mehrere von den Fraktionen benannte Personen aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden teilnehmen, sofern der Ausschuss keine einschränkende Entscheidung trifft. Der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt kann Abgeordnete des Europaparlaments aus Rheinland-Pfalz von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzuziehen.

(7) Zu den öffentlichen Sitzungen sind die Presse und sonstige Zuhörende, soweit die Raumverhältnisse es gestatten, zugelassen. Aufnahmen in Bild und Ton sind zulässig; sie können von den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden im Einzelfall insbesondere beschränkt oder untersagt werden, wenn durch die Aufnahmen der ordnungsgemäße Verlauf der Sitzung oder sonstige schutzwürdige Belange gefährdet würden. Ort und Zeit der Sitzungen werden im Landtag durch Aushang öffentlich bekannt gemacht.

(8) Beratungsgegenstand und -ergebnis nicht öffentlicher Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen von Personen, die an den Ausschusssitzungen teilgenommen haben, und das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 113 bleibt unberührt. Bei Pressekonferenzen ist jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion Gelegenheit zu geben, sich durch ein Ausschussmitglied zu beteiligen.

(9) Die Ausschüsse beschließen die Vertraulichkeit ihrer Beratungen, soweit dies zum Schutz der Grundrechte oder wegen sonstiger Geheimhaltungsbestimmungen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung (§ 129) bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten. Darüber hinaus kann der Ausschuss einem Abgeordneten je Fraktion die Teilnahme an der vertraulichen Beratung gestatten; § 80 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Ausschuss kann jeder Fraktion auch die Teilnahme einer Person aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden an der vertraulichen Beratung gestatten; die Auswahl dieser Person obliegt jeweils den Fraktionen. Die Mitarbeitenden der Fraktionen sind zuvor von dem Präsidenten des Landtags oder dessen Beauftragten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Möglichkeit des Ausschusses, weiteren Abgeordneten und Mitarbeitenden der Fraktionen das Recht auf Teilnahme an vertraulichen Beratungen zu gestatten, gilt nicht in den Fällen des § 115.

(10) Über vertrauliche Sitzungen haben alle, die an der Sitzung teilgenommen haben, Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilungen an die Presse und andere Außenstehende dürfen nur auf Beschluss des Ausschusses gemacht werden; den Wortlaut der Mitteilung legt der Ausschuss fest. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; Satz 1 gilt entsprechend.