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§ 76 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 GOLT – Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen

(1) Die Ausschüsse sind verpflichtet, die ihnen vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben unverzüglich zu erledigen. Als vorbereitende Beschlussorgane haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Aufgaben oder auf mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. In Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen kann der federführende Ausschuss bei Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen vorschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag innerhalb einer bestimmten Frist über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet.

(2) Die Ausschüsse können sich auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion auch mit nicht überwiesenen Angelegenheiten befassen, soweit sie zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Die Anträge haben den Beratungsgegenstand konkret zu bezeichnen und sollen, soweit erforderlich, schriftlich begründet werden. Der Ausschuss kann mit Einverständnis der Antragstellenden und der Landesregierung den Antrag mit der Maßgabe für erledigt erklären, dass die Landesregierung dem Ausschuss schriftlich berichtet.

(3) Wird der Antrag nach Absatz 2 von einem Drittel der Mitglieder in einer Ausschusssitzung gestellt, soll die Beratung des Gegenstandes in der nächsten Sitzung stattfinden; wird der Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder einer Fraktion außerhalb einer Ausschusssitzung gestellt, soll der Antrag in der nächsten Sitzung beraten werden, wenn er zehn Kalendertage vor der Sitzung beim Präsidenten eingegangen ist; eine frühere Behandlung ist nur im Einvernehmen mit den Fraktionen und der Landesregierung zulässig.

(4) Die Ausschüsse können sich auch mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen, mit denen die Landesregierung oder das zuständige Mitglied der Landesregierung an sie herantritt.

(5) Anträge zur Sache sind nur zu überwiesenen Aufgaben zulässig. Die vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben sind vorrangig zu erledigen.

(6) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt (Artikel 89a Abs. 2 der Verfassung). Die Landesregierung kann die Erteilung von Auskünften unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.