Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 GOLT – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus zwölf Mitgliedern. Der Ältestenrat kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Besetzung bestimmen.

(2) Die Sitze verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d?Hondt?schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied.

(3) Ein fraktionsloses Mitglied des Landtags hat das Recht, in einem Ausschuss mitzuarbeiten. Der Vorstand weist dem fraktionslosen Mitglied des Landtags einen Ausschuss zu. Das fraktionslose Mitglied des Landtags ist vor der Entscheidung anzuhören.