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§ 71 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 GOLT – Fachausschüsse

(1) Der Landtag bildet folgende ständige Fachausschüsse:

  1. 1.

    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation,

  2. 2.

    Ausschuss für Bildung,

  3. 3.

    Ausschuss für Digitalisierung, digitale Infrastruktur und Medien,

  4. 4.

    Ausschuss für Europa und Eine Welt,

  5. 5.

    Ausschuss für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,

  6. 6.

    Ausschuss für Gesundheit,

  7. 7.

    Ausschuss für Gleichstellung und Frauen,

  8. 8.

    Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung (Innenausschuss),

  9. 9.

    Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität,

  10. 10.

    Ausschuss für Kultur,

  11. 11.

    Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau,

  12. 12.

    Ausschuss für Umwelt und Forsten,

  13. 13.

    Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr,

  14. 14.

    Ausschuss für Wissenschaft,

  15. 15.

    Haushalts- und Finanzausschuss,

  16. 16.

    Petitionsausschuss,

  17. 17.

    Rechtsausschuss.

(2) Aufgabe des Ausschusses für Europafragen und Eine Welt ist die Behandlung von europapolitischen Angelegenheiten, soweit die Interessen des Landes berührt sind, sowie von Fragen der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit. Bei der Überwachung des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt III Nr. 5 Buchst. c der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010) vertritt grundsätzlich der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Interessen des Landtags gegenüber der Landesregierung. Ihm obliegt dabei die vorbereitende und stellvertretende Behandlung der im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems übermittelten Gesetzesinitiativen. Über Subsidiaritätsrügen fasst der Landtag Beschluss.

(3) Für einzelne Angelegenheiten kann der Landtag von Fall zu Fall besondere Ausschüsse bestellen.