Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 5. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 GOLT – Verteilung

(1) Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativanträge, Entschließungsanträge und Änderungsanträge sowie Beschlussempfehlungen werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Über die Verteilung von Vorlagen nach § 66 entscheidet der Präsident.

(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien in elektronischer Form eingebracht werden können. In gleicher Weise kann der Ältestenrat bestimmen, dass den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen Beratungsunterlagen (insbesondere Vorlagen, Stellungnahmen, Informationen und Zuschriften) grundsätzlich elektronisch zugänglich gemacht werden.