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§ 65 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 4. Unterabschnitt – Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 GOLT – Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung

(1) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags in den Fällen des Artikels 89b Abs. 1 Nr. 2 bis 7 der Verfassung und über Entwürfe von Rechtsverordnungen dienen, überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse. Er teilt das Ergebnis der Beratung den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mit. Der federführende Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen.

(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine unmittelbare Besprechung der in Absatz 1 genannten Vorlagen im Landtag statt; die Behandlung im Landtag soll in der nächsten Plenarsitzung erfolgen. Bei der Besprechung können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Anträge zur Sache gestellt werden. Das Verlangen auf Besprechung im Landtag geht der Befassung im Ausschuss vor. § 93 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags über ihre Gesetzentwürfe dienen, werden den Fraktionen unverzüglich zugeleitet.

(4) Das Nähere ergibt sich aus der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Vereinbarung (Anhang zur Geschäftsordnung).