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§ 63 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 3. Unterabschnitt – Volksinitiative, Volksbegehren

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 GOLT – Volksinitiative

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. § 67 gilt entsprechend.

(2) Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen vorab den Rechtsausschuss mit der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags beauftragen. Der Rechtsausschuss hat dem Landtag unverzüglich einen Beschlussvorschlag vorzulegen.

(3) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den §§ 60d und 60e Abs. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes erfüllt. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn er mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen ist.

(4) Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Satz 1, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zustande gekommen. Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erreicht, kann der Landtag ihn mit Zustimmung der Antragstellenden an den Petitionsausschuss überweisen.

(5) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes die Vorschriften des ersten und zweiten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. Die Vertreter der Volksinitiative haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.